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Howto gegen Schweizer Spam

5.1 Inhalt

5.2 Grundsatz
5.3 Datenschutzgesetz
5.4 Lauterkeitsrecht
5.5 Spezielle Arten von Spam
5.6 Wo Spam melden? Wo Hilfe holen?
5.7 Kommentar

5.2 Grundsatz

Die rechtliche Situation im Bereich Spamming ist nach wie vor unklar. Ein Beschluss der Schweizerischen Lauterkeitskommission sowie Stellungnahmen des Eidg. Datenschutzbeauftragten und anderer Experten deuten jedoch mehr und mehr darauf hin, dass Spamming verschiedene Rechtsnormen verletzt. So ist z.B. die Lauterkeitskommission der Ansicht, dass unverlangt zugestellte Werbemails generell als aggressive Verkaufsmethode anzusehen und somit unlauter sind. Auch hat der Eidg. Datenschutzbeauftragte Untersuchungen gegen Spammer eingeleitet, da deren Adress- Sammelmethoden möglicherweise gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Möglich ist zudem auch noch, dass Spamming Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt.

Zur Einleitung der untenstehenden Massnahmen ist es notwendig, die Identität eines Spammers feststellen zu können, was in der Regel jedoch mithilfe des elektronischen Telefonverzeichnisses und des Zentralen Firmenindexes und einer Whois- Abfrage relativ einfach ist, da Spammer aus Eigeninteresse eine Kontaktadresse angeben müssen.

Auch wenn Spam im Moment nicht eindeutig illegal ist, sind einige Arten von Spam klar verboten, wie unter Kapitel 5.5 aufgeführt.

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5.3 Datenschutzgesetz

Wer Spamming aus der Schweiz erhält, hat gemäss dem Eidg. Datenschutzgesetz das Recht, Auskunft über die Herkunft, den Umfang und die Empfänger der vom Spammer erhobenen Personendaten (darunter fallen auch E-Mailadressen) zu verlangen. Dieses Recht besteht auf jeden Fall (auch bei Opt-In Mailinglisten) und ist nicht wegbedingbar. Das Recht kann mittels Zivilklage und Strafanzeige durchgesetzt werden.

Ebenfalls besteht das Recht, eine Löschung der eigenen Daten beim Spammer zu verlangen und diesem eine weitere Bearbeitung in Zukunft zu untersagen. Dieses Recht kann mittels Zivilklage durchgesetzt werden.

Wahrgenommen können das Auskunfts- und das Recht auf Persönlichkeitsschutz mit den DFFF. Weitere Auskunft erteilt auch ein Merkblatt des Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDSB).

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5.4 Lauterkeitsrecht

Spamming ist nach Ansicht der Lauterkeitskommission unlauter. Eine für den einzelnen gangbare Methode, die Unlauterkeit festzustellen (relativ schnell, geringer Aufwand, unentgeltlich), ist die Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission. Diese hat einen Leitfaden zur Beschwerdeführung sowie ihre Urteilsgrundsätze auf der Webseite publiziert. Unlauter sind insbesondere falsche Firmenangaben (z.B. Vortäuschung einer nicht vorliegenden Gesellschaftsform), mangelnde Information über ein Produkt, unwahre Behauptungen zu einem Produkt, etc. Möglicherweise nützt es etwas, einem bekannten Spammer, den Beschluss der Lauterkeitskommission betreffend Werbe- E-Mails zuzusenden.

Beschwerde kann geführt werden, wenn der Spammer aus oder in der Schweiz agiert, d.h. auch dann, wenn ein ausländischer Spammer in der Schweiz spammt.

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5.5 Spezielle Arten von Spam

Nach wie vor häufig anzutreffen ist Spam der Form "Zahlen Sie mir Fr. 10, dafür können Sie weiterspammen und von anderen Fr. 10 einfordern", etc. Illegal ist Spam eindeutig dann, wenn es sich um ein Schneeballsystem handelt, d.h. der Geldfluss an die Vorgänger in einem klaren Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Diese Form des Spammings verstösst gegen das Schweizer Lotteriegesetz und ist ein Offizialdelikt. Eine geeignete Reaktion ist die Strafanzeige.

Eine andere Form von Spamming ist der Versand von Werbung für sogenannte Dialer, die mit dem Betriebssystem "Windows" funktionieren. Dieser wählt dann eine Telefonnummer, bei der bis zu Fr. 250 an Telefongebühren pro Stunde anfallen. Dabei wird meist eine Sex- oder Pornoseite beworben, der Dialer soll dann einen Zugang zu dieser Seite bieten. Eindeutig illegal ist dies dann, wenn ein System beworben wird, welches sich anstelle des normalen Providerzugangs einnistet oder welches sich nicht beendet, wenn der Benutzer das versprochene Angebot verlässt und z.B. andere Webseiten ansieht. Solche Handlungen widersprechen auf jeden Fall den Benutzungsbedingungen des Telefonnummern- Anbieters Swisscom und könnten auch strafrechtlich relevant sein (Wucher, Betrug). Solche Dialer können über die Telefonnummer 0800 848 900 der Swisscom gemeldet werden.

Die "Medikamente" und "Kredite" aller Art, die per E-Mail angeboten werden, dürften einer näheren rechtlichen Beurteilung wohl auch eher nicht standhalten

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5.6 Wo Spam melden? Wo Hilfe holen?

Sehr geeignet ist die Newsgroup ch.admin. Darüber wie man Newsgroups empfängt und wie man sich verhält, informiert z.B. André Mastels Homepage. Spezifisch zum Problem Spamming gelten noch folgende Konventionen: In der Regel genügt es, den Header eines Spammings sowie vielleicht eine kurze Zusammenfassung des Inhaltes (wo nötig) zu posten, ganze Spams sind ausser in Ausnahmefällen unerwünscht. Das Posting kann noch durch bisher gewonnene Erkenntnisse (Anbieter, Provider, Mailrelay, Adressen, etc.) ergänzt werden.

Selbstverständlich bin auch ich gerne bereit, Hilfe zu leisten. Meine E-Mailadresse befindet sich im Impressum.

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5.7 Kommentar

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URL: http://spam.trash.net/ch-spam-howto.shtml
Letzte Änderung: 28.Oct.2002
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