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Howto gegen Schweizer Spam
5.1 Inhalt
5.2 Grundsatz
5.3 Datenschutzgesetz
5.4 Lauterkeitsrecht
5.5 Spezielle Arten von Spam
5.6 Wo Spam melden? Wo Hilfe holen?
5.7 Kommentar
5.2 Grundsatz
Die rechtliche Situation im Bereich Spamming ist nach wie vor
unklar. Ein Beschluss der Schweizerischen
Lauterkeitskommission sowie Stellungnahmen des Eidg.
Datenschutzbeauftragten und anderer Experten deuten jedoch mehr und
mehr darauf hin, dass Spamming verschiedene Rechtsnormen verletzt.
So ist z.B. die Lauterkeitskommission der Ansicht, dass unverlangt
zugestellte Werbemails generell als aggressive Verkaufsmethode
anzusehen und somit unlauter sind. Auch hat der Eidg.
Datenschutzbeauftragte Untersuchungen gegen Spammer eingeleitet, da
deren Adress- Sammelmethoden möglicherweise gegen das
Datenschutzgesetz verstossen. Möglich ist zudem auch noch,
dass Spamming Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage im
Sinne des Strafgesetzbuches darstellt.
Zur Einleitung der untenstehenden Massnahmen ist es notwendig,
die Identität eines Spammers feststellen zu können, was
in der Regel jedoch mithilfe des elektronischen Telefonverzeichnisses und
des Zentralen Firmenindexes
und einer Whois- Abfrage relativ einfach ist, da Spammer aus
Eigeninteresse eine Kontaktadresse angeben müssen.
Auch wenn Spam im Moment nicht eindeutig illegal ist, sind
einige Arten von Spam klar verboten, wie unter Kapitel 5.5 aufgeführt.
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5.3 Datenschutzgesetz
Wer Spamming aus der Schweiz erhält, hat gemäss dem Eidg.
Datenschutzgesetz das Recht, Auskunft über die Herkunft, den
Umfang und die Empfänger der vom Spammer erhobenen
Personendaten (darunter fallen auch E-Mailadressen) zu verlangen.
Dieses Recht besteht auf jeden Fall (auch bei Opt-In Mailinglisten)
und ist nicht wegbedingbar. Das Recht kann mittels Zivilklage und
Strafanzeige durchgesetzt werden.
Ebenfalls besteht das Recht, eine Löschung der eigenen
Daten beim Spammer zu verlangen und diesem eine weitere Bearbeitung
in Zukunft zu untersagen. Dieses Recht kann mittels Zivilklage
durchgesetzt werden.
Wahrgenommen können das Auskunfts- und das Recht auf
Persönlichkeitsschutz mit den DFFF. Weitere Auskunft erteilt auch ein Merkblatt
des Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDSB).
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5.4 Lauterkeitsrecht
Spamming ist nach Ansicht der Lauterkeitskommission unlauter. Eine
für den einzelnen gangbare Methode, die Unlauterkeit
festzustellen (relativ schnell, geringer Aufwand, unentgeltlich),
ist die Beschwerde bei der Schweizerischen
Lauterkeitskommission. Diese hat einen Leitfaden zur
Beschwerdeführung sowie ihre Urteilsgrundsätze auf der
Webseite publiziert. Unlauter sind insbesondere falsche
Firmenangaben (z.B. Vortäuschung einer nicht vorliegenden
Gesellschaftsform), mangelnde Information über ein Produkt,
unwahre Behauptungen zu einem Produkt, etc. Möglicherweise
nützt es etwas, einem bekannten Spammer, den Beschluss der Lauterkeitskommission betreffend
Werbe- E-Mails zuzusenden.
Beschwerde kann geführt werden, wenn der Spammer aus oder
in der Schweiz agiert, d.h. auch dann, wenn ein ausländischer
Spammer in der Schweiz spammt.
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5.5 Spezielle Arten von Spam
Nach wie vor häufig anzutreffen ist Spam der Form "Zahlen Sie
mir Fr. 10, dafür können Sie weiterspammen und von
anderen Fr. 10 einfordern", etc. Illegal ist Spam eindeutig dann,
wenn es sich um ein Schneeballsystem handelt, d.h. der Geldfluss an
die Vorgänger in einem klaren Missverhältnis zur
Gegenleistung steht. Diese Form des Spammings verstösst gegen
das Schweizer Lotteriegesetz und ist ein Offizialdelikt. Eine
geeignete Reaktion ist die Strafanzeige.
Eine andere Form von Spamming ist der Versand von Werbung
für sogenannte Dialer, die mit dem Betriebssystem "Windows"
funktionieren. Dieser wählt dann eine Telefonnummer, bei der
bis zu Fr. 250 an Telefongebühren pro Stunde anfallen. Dabei
wird meist eine Sex- oder Pornoseite beworben, der Dialer soll dann
einen Zugang zu dieser Seite bieten. Eindeutig illegal ist dies
dann, wenn ein System beworben wird, welches sich anstelle des
normalen Providerzugangs einnistet oder welches sich nicht beendet,
wenn der Benutzer das versprochene Angebot verlässt und z.B.
andere Webseiten ansieht. Solche Handlungen widersprechen auf jeden
Fall den Benutzungsbedingungen des Telefonnummern- Anbieters
Swisscom und könnten auch strafrechtlich relevant sein
(Wucher, Betrug). Solche Dialer können über die
Telefonnummer 0800 848 900 der Swisscom gemeldet werden.
Die "Medikamente" und "Kredite" aller Art, die per E-Mail
angeboten werden, dürften einer näheren rechtlichen
Beurteilung wohl auch eher nicht standhalten
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5.6 Wo Spam melden? Wo Hilfe holen?
Sehr geeignet ist die Newsgroup ch.admin. Darüber wie man
Newsgroups empfängt und wie man sich verhält, informiert
z.B. André Mastels
Homepage. Spezifisch zum Problem Spamming gelten noch folgende
Konventionen: In der Regel genügt es, den Header eines
Spammings sowie vielleicht eine kurze Zusammenfassung des Inhaltes
(wo nötig) zu posten, ganze Spams sind ausser in
Ausnahmefällen unerwünscht. Das Posting kann noch durch
bisher gewonnene Erkenntnisse (Anbieter, Provider, Mailrelay,
Adressen, etc.) ergänzt werden.
Selbstverständlich bin auch ich gerne bereit, Hilfe zu
leisten. Meine E-Mailadresse befindet sich im Impressum.
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5.7 Kommentar
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Letzte Änderung:
28.Oct.2002
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