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Beschluss der Schweizerischen Lauterkeitskommission vom 21. November 2001

Die Links sind von mir eingefügt.
Scan des Beschlusses

Betreffend Werbe E-Mail

(Es geht um Spamming an sich)

«Nr. 194/01

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Zweite Kammer der Lauterkeitskommission,

beschliesst:

  1. Die Beschwerde wird geschützt.
  2. Das Werbe- Email des Beschwerdegegners verstösst gegen Grundsatz 4.4 und stellt eine aggressive Verkaufsmethode dar, da die Zustellung unverlangt und ohne Nachweis einer Kundenbeziehung erfolgt ist.
  3. Ferner verstösst der Beschwerdegegner mit seiner Email- Werbung gegen den Grundsatz Nr. 4.2, wegen fehlender Angabe der Identität, aber auch gegen Grundsatz Nr. 3.1, da eine Firma "___" in der Schweiz nicht existiert.
  4. Der Beschwerdegegner wird ersucht, derartige Emails in Zukunft zu unterlassen.
Im Falle von Willkür kann die beschwerte Partei gegen diesen Beschluss innert 20 Tagen (Art. 19.1 lit. b des Geschäftsreglements) unter Angabe der Gründe an das Plenum der Lauterkeitskommission rekurrieren.

Mit freundlichen Grüssen

Schweizerische Lauterkeitskommission »

Kommentar

Nach meiner Auffassung bedeutet dieser Beschluss, dass Spamming in der Schweiz generell unlauter ist, d.h. dass gegen Spamming vorgegangen werden kann, wenn keine Kundenbeziehung zum Spamer besteht.

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URL: http://spam.trash.net/urteil2.html
Letzte Änderung: 24. Nov. 2001
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