Zur Hauptseite
Zur Seite mit den Beschlüssen
Beschluss der Schweizerischen Lauterkeitskommission vom 21.
November 2001
Die Links sind von mir eingefügt.
Scan des Beschlusses
Betreffend Werbe E-Mail
(Es geht um Spamming an sich)
«Nr. 194/01
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Zweite Kammer der Lauterkeitskommission,
- unter Mitwirkung von ___________
- und nach Kenntnisnahme und Würdigung der Beschwerde vom
17. September 2001, jedoch mangels Vernehmlassung trotz
ausdrücklicher Aufforderung,
beschliesst:
- Die Beschwerde wird geschützt.
- Das Werbe- Email des Beschwerdegegners verstösst gegen
Grundsatz 4.4 und stellt eine aggressive Verkaufsmethode dar, da
die Zustellung unverlangt und ohne Nachweis einer Kundenbeziehung
erfolgt ist.
- Ferner verstösst der Beschwerdegegner mit seiner Email-
Werbung gegen den Grundsatz Nr. 4.2, wegen fehlender Angabe der
Identität, aber auch gegen Grundsatz Nr. 3.1, da eine Firma
"___" in der Schweiz nicht existiert.
- Der Beschwerdegegner wird ersucht, derartige Emails in Zukunft
zu unterlassen.
Im Falle von Willkür kann die beschwerte Partei gegen diesen
Beschluss innert 20 Tagen (Art. 19.1 lit. b des
Geschäftsreglements) unter Angabe der Gründe an das
Plenum der Lauterkeitskommission rekurrieren.
Mit freundlichen Grüssen
Schweizerische Lauterkeitskommission »
Kommentar
Nach meiner Auffassung bedeutet dieser Beschluss, dass Spamming in
der Schweiz generell unlauter ist, d.h. dass gegen Spamming
vorgegangen werden kann, wenn keine Kundenbeziehung zum Spamer
besteht.
Zur Hauptseite
Zur Seite mit den Beschlüssen
URL: http://spam.trash.net/urteil2.html
Letzte Änderung: 24. Nov. 2001
E-Mail an: Siehe Impressum