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Beschluss der Schweizerischen Lauterkeitskommission vom 16.
Januar 2002
Die Links sind von mir eingefügt.
Scan des Beschlusses, Seite 1
Scan des Beschlusses, Seite 2
Betreffend "Der 100% sichere Zündschlüssel für
geheime PC- Daten"
«Nr. 185/01
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission,
- unter Mitwirkung von ___________
- und nach Kenntnisnahme und Würdigung der Beschwerde vom 5.
Dezember 2001,
beschliesst:
- Mit dem am 21. November 2001 eröffneten Beschluss hat die
Zweite Kammer den Beschwerdegegner ersucht, die in der Werbung
behauptete "100%ige Sicherheit" der beworbenen "Weltneuheit"
nachzuweisen. Gemäss Art. 13a des Bundesgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb kann der Werbetreibende zum Beweis für
die Richtigkeit von in der Werbung behaupteten Angaben
tatsächlichen Inhalts angehalten werden. Grundsatz Nr. 1.8,
der grenzüberschreitend in Art. 17 der Internationalen
Richtlinien für die Werbepraxis der Internationalen
Handelskammer in Paris seinen Niederschlag findet, stützt sich
auf die schweizerische Gesetzgebung. Der Beschwerdegegner ist
darauf hinzuweisen, dass jeder Werbetreibende nur die Angaben als
Tatsachenbehauptung in der Werbung verwenden darf, die er notfalls
auch belegen oder zumindest glaubhaft machen kann.
- Mit seiner Antwort vom 5. Dezember 2001 kommt der
Beschwerdegegner dieser Beweisauflage nicht nach. Solange er den
verlangten Nachweis nicht erbringt, wird er deshalb gebeten, die
beanstandeten Angaben "100%ige Sicherheit" und "Weltneuheit" in der
Werbung zu unterlassen.
Im Falle von Willkür kann die beschwerte Partei gegen diesen
Beschluss innert 20 Tagen (Art. 19.1 lit. b des
Geschäftsreglements) unter Angabe der Gründe an das
Plenum der Lauterkeitskommission rekurrieren.
Mit freundlichen Grüssen
Schweizerische Lauterkeitskommission »
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Letzte Änderung: 28. Jan. 2002
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