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Beschluss der Schweizerischen Lauterkeitskommission vom 16. Januar 2002

Die Links sind von mir eingefügt.
Scan des Beschlusses, Seite 1
Scan des Beschlusses, Seite 2

Betreffend "Der 100% sichere Zündschlüssel für geheime PC- Daten"

«Nr. 185/01

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission,

beschliesst:

  1. Mit dem am 21. November 2001 eröffneten Beschluss hat die Zweite Kammer den Beschwerdegegner ersucht, die in der Werbung behauptete "100%ige Sicherheit" der beworbenen "Weltneuheit" nachzuweisen. Gemäss Art. 13a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann der Werbetreibende zum Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung behaupteten Angaben tatsächlichen Inhalts angehalten werden. Grundsatz Nr. 1.8, der grenzüberschreitend in Art. 17 der Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis der Internationalen Handelskammer in Paris seinen Niederschlag findet, stützt sich auf die schweizerische Gesetzgebung. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass jeder Werbetreibende nur die Angaben als Tatsachenbehauptung in der Werbung verwenden darf, die er notfalls auch belegen oder zumindest glaubhaft machen kann.
  2. Mit seiner Antwort vom 5. Dezember 2001 kommt der Beschwerdegegner dieser Beweisauflage nicht nach. Solange er den verlangten Nachweis nicht erbringt, wird er deshalb gebeten, die beanstandeten Angaben "100%ige Sicherheit" und "Weltneuheit" in der Werbung zu unterlassen.
Im Falle von Willkür kann die beschwerte Partei gegen diesen Beschluss innert 20 Tagen (Art. 19.1 lit. b des Geschäftsreglements) unter Angabe der Gründe an das Plenum der Lauterkeitskommission rekurrieren.

Mit freundlichen Grüssen

Schweizerische Lauterkeitskommission »

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Letzte Änderung: 28. Jan. 2002
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