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Weglassungen, die der EDSB nachträglich beschlossen hat, sind
durchgestrichen markiert. S. http://edsb.ch/d/doku/empfehlungen/stellungnahme-fuerst-hbc.pdf.
EMPFEHLUNG
gemäss
Art. 29 Abs. 3
Bundesgesetz über den
Datenschutz vom 19. Juni 1992
in Sachen
unerwünschte Werbung per Mail
Martin Fürst, Badenerstrasse 653, 8048 Zürich
Business Corporation for Work + Living AG, Rautistrasse 71, 8048
Zürich
Horizon Business Corporation GmbH
I. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte stellt
fest:
- Seit einiger Zeit erhält EDSB regelmässig Zuschriften
von Privatpersonen und Unternehmen, worin sich diese über die
Geschäftspraktiken von Martin Fürst - insbesondere seiner
Firma "Fürst E-Marketing" - beklagen. Dabei formulieren die
Betroffenen folgende Vorwürfe:
- Martin Fürst stelle ihnen per e-Mail unerwünschte
Werbung zu,
- ihre datenschutzrechtlichen Löschungsbegehren würden
nicht befolgt,
- der Versand der unerwünschten Mails höre auch nach
Abmahnung bzw. Löschungsbegehren gemäss Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) nicht auf
und
- auf ihre Begehren gemäss Art. 8 DSG erhielten sie keine
bzw. unvollständige Auskunft.
- Martin Fürst hat per e-Mail potentiellen Kunden angeboten,
einen Probeauszug aus seiner Sammlung von Mail-Adressen
zuzustellen, damit sich diese von der Qualität der Adressen
überzeugen können.
- Martin Fürst versendet unverlangte und teils
unerwünschte Werbemails nicht bloss unter seinem Namen
"Fürst E-Marketing", sondern auch unter
den dem Namen weiterer
Firmen (bisher Horizon Business Corporation GmbH und Business
Corporation for Work and Living).
II. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte zieht in
Erwägung:
- Martin Fürst ist eine Privatperson, seine
Datenbearbeitungen fallen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG in
den Anwendungsbereich des DSG. Aus demselben Grund ist die
Zuständigkeit des EDSB zu Abklärungen und Empfehlungen
gemäss Art. 29 DSG gegeben.
- Martin Fürst begründet die Nichtberücksichtigung
der Willensäusserungen der betroffenen Personen damit, dass
Mail-Adressen keine Personendaten seien, weil sie für ihn
keinen Personenbezug hätten. Ein solcher sei allenfalls
für Dritte wie Internet Service Providers oder die Polizei
gegeben. Dementsprechend sei das Datenschutzgesetz nicht
anwendbar und es gebe auch keine datenschutzrechtlichen
Verpflichtungen. Diese Aussage kann in ihrer allgemeinen Form - und
darauf kommt es für die Frage der Anwendbarkeit des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) an - keinesfalls
aufrechterhalten werden. Vielmehr ist ein grosser Teil der
Mail-Adressen so aufgebaut, dass die betroffene Person leicht
bestimmbar ist. Dies zeigt z.B. ein Blick auf das weit verbreitete
Muster für den Aufbau von Mail-Adressen
<vorname>.<name>@<arbeitgeber>. Aus der Optik der
betroffenen Personen ist betreffend den Personenbezug festzuhalten,
dass sie die unerwünschte Werbung in ihre Mailboxen geliefert
erhalten; aus deren Sicht scheint klar, dass mit der Zustellung der
unerwünschten Werbung Personenbezug hergestellt wird.
Dementsprechend sind E-Mail-Adressen grundsätzlich als
Personendaten zu betrachten und die Anwendbarkeit des
Datenschutzgesetzes ist mit Bezug auf ihre Bearbeitung gegeben.
- Die Tatsache, dass die Löschungsbegehren nicht befolgt
werden und diejenigen, welche sie gestellt haben, weiterhin
unerwünschte Werbung erhalten, widerspricht der Aussage von
Martin Fürst im Schreiben vom 17.10.2001 an den EDSB worin er
uns mitteilt, wie er auf Auskunfts- und Löschungsbegehren
antworte ("... Auf Anfrage lösche ich selbstverständlich
die E-Mail Adressen aller Personen, die keine Werbung mehr
wünschen. ..."). Diese Aussage hat Martin Fürst in
Beantwortung des Schreibens vom 16.10.2001 des EDSB in Sachen
"Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 29 DSG" gemacht.
Gemäss den beim EDSB vorliegenden Beschwerden ist das
Nichtbefolgen der Löschungsbegehren sowohl für den
Zeitraum vor dem 17.10.2001 als auch für denjenigen danach
belegt. Damit hat Martin Fürst dem EDSB eine falsche Auskunft
in der Abklärung des Sachverhalts gegeben. Auch in subjektiver
Hinsicht liegen keine Indizien dafür vor, dass die Aussage
gegenüber dem EDSB nicht wissentlich im gleichen Zusammenhang
gemacht wurde, in welchem der EDSB Beschwerden von Betroffenen
erhalten hat.
- Für all diejenigen Fälle, in welchen Martin
Fürst den Löschungsbegehren nicht Folge leistet, tut er
dies entgegen dem ausdrücklichen Willen der betroffenen
Personen. Soweit - was unten zu prüfen sein wird -
Mail-Adressen als Personendaten zu betrachten sind, ist darin
gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG dann eine Verletzung der
Persönlichkeit dieser Personen zu erblicken, wenn Martin
Fürst keinen Rechtfertigungsgrund geltend machen kann.
Von den drei im Art. 13 Abs. 1 DSG aufgezählten möglichen
Rechtfertigungsgründen fällt weder die Einwilligung des
Verletzten noch die Rechtfertigung durch Gesetz in Betracht. Auch
ein überwiegendes privates Interesse scheint angesichts der
Aufzählung von Art. 13 Abs. 2 DSG ausgeschlossen.
Bei der Prüfung der Frage, ob Mail-Adressen als
Personendaten zu betrachten sind, ist zu unterscheiden:
- Das obenerwähnte sehr gebräuchliche Muster für
den Aufbau von Mail-Adressen
(<vorname>.<name>@<arbeitgeber>) stellt den
einfachsten Fall dar. Hier ist nur in denjenigen
Ausnahmefällen keine einfache Bestimmung einer betroffenen
Person möglich, nämlich dort wo die Elemente vor und
hinter dem "@" sehr wenig diskriminatorische Kraft haben, d.h. in
den Fällen von Arbeitgebern mit vielen Angestellten und
für sehr häufige Namen und Vornamen.
- In all denjenigen Fällen, in welchen die Bestimmbarkeit
der betroffenen Personen nicht derart offensichtlich ist, hilft ein
Rückgriff auf den Begriff der Personendaten weiter. Für
die Frage, ob eine Person bestimmbar ist, ist gemäss Kommentar
zum DSG nicht entscheidend, "ob derjenige, der die Daten bearbeitet
den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand
treiben kann oder will, sondern ob damit gerechnet werden muss,
dass ein Dritter, der ein Interesse an diesen Angaben hat, bereit
ist, eine Identifizierung vorzunehmen" (vgl. Urs Belser, in
Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, Urs Maurer, Nedim
Peter Vogt - Basel; Frankfurt am Main: Helbing und Lichtenhahn,
1995 , N 6 zu Art. 3, Hervorhebung im Original). Das bedeutet im
vorliegenden Falle nichts anderes, als dass sämtliche von
einem Internet Service Provider zur Verfügung gestellten
Mail-Adressen als Personendaten zu betrachten sind, sofern der
Provider sie im Auftrag von bestimmten Personen einrichtet.
- Man kann sich sogar fragen, ob nicht sämtliche
Mail-Adressen als Personendaten zu betrachten sind. Wenn man davon
ausgeht, dass "Bestimmbarkeit" bzw. "Identifizierbarkeit"
dadurch gegeben ist, dass die Zuordnung einer Information zur
Person mit der Zustellung eines e-Mails geschieht.
- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Martin Fürst dann die
Persönlichkeit der betroffenen Personen verletzt, wenn er ihre
Mail-Adressen entgegen ihrem Willen bearbeitet und insbesondere
indem er sie für den Versand von Werbemails benutzt. Davon
sind nicht bloss diejenigen Personen betroffen, von denen der EDSB
Reklamationen erhalten hat. Es kommen dazu noch denjenigen, die
sich nur an Martin Fürst, aber nicht an den EDSB gewendet
haben, sowie diejenigen, die Martin Fürst vergeblich zu
erreichen versuchten.
- Dem EDSB wurden mehrere Fälle gemeldet, in welchen Inhaber
von E-Mail-Adressen von Herrn Fürst ihr Auskunftsrecht nicht
korrekt gewährt wurde. Die von Herrn Fürst verwendete
Standardantwort ist derart verwirrend formuliert, dass sogar ein
Fall von unvollständiger Auskunft gemäss Art. 34 Abs. 1
DSG nicht ausgeschlossen scheint. Das bedeutet, dass im Falle eines
Strafantrages durch eine betroffene Person strafrechtliche Folgen
in Form von Haft oder Busse zumindest nicht von Anfang an
auszuschliessen sind.
- In den Fällen, in welchen potentielle Kunden von Herrn
Fürst Angebot zur Sichtung von Teilen der Adressliste Gebrauch
machten, wurden Personendaten an Dritte bekanntgegeben. Die
betroffenen Personen hatten davon jeweils keine Kenntnis - bzw.
erst im Nachhinein bei Eingang von Werbung eine beschränkte
Kenntnis erhalten. Daher wäre Martin Fürst gemäss
Art. 11 Abs. 3 und 4 DSG verpflichtet gewesen, seine Datensammlung
dem EDSB anzumelden. Dieser Verpflichtung ist Martin Fürst
nicht nachgekommen, was gemäss Art. 34 Abs. 2 Buchstabe a DSG
eine Strafe in Form von Haft oder Busse nach sich ziehen kann.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der
Eidgenössische Datenschutzbeauftragte:
- Martin Fürst erteilt denjenigen Personen, welche dies
bisher verlangt haben, vollständige Auskunft über die
Personendaten - seien es Mail-Adressen oder andere Informationen -,
welche er über sie bearbeitet.
- Martin Fürst löscht unverzüglich die
Mail-Adressen all derjenigen Personen, welche dies bisher von ihm
verlangt haben.
- Martin Fürst ermöglicht künftig allen
Empfängern seiner Mails, auf einfache Art ihr Recht auf ein
Opting Out geltend zu machen. Er löscht in Zukunft diejenigen
Adressen umgehend aus seiner Datensammlung, für welche das von
den betroffenen Personen verlangt wird.
- Martin Fürst gibt ab sofort keine Personendaten in Form
von E-Mail-Adressen mehr an Dritte bekannt oder er meldet seine
Datensammlung ordnungsgemäss beim EDSB an.
Martin Fürst teilt dem EDSB innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt dieser Empfehlung mit, ob sie die Empfehlung annimmt oder
ablehnt. Wird diese Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt, so
kann der EDSB die Angelegenheit der Eidgenössischen
Datenschutzkommission vorlegen.
Die vorliegende Empfehlung wird Martin Fürst
eingeschrieben zugestellt und gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG
publiziert. Daneben erhalten diejenigen Betroffenen die Empfehlung,
welche sich beim EDSB beschwert haben.
DER EIDGENÖSSISCHE
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
Hanspeter Thür
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